Richtlinien
für die Befischung der Gewässer des
Fischereivereins Forchheim
durch Mitglieder und Gastangler
1. Erlaubnisscheine
Vom Verein werden ausgegeben
- Jahreserlaubnisscheine an Mitglieder des Vereins,
- Tageskarten an Vereinsmitglieder
- Tageskarten an Gastangler (nur MD – Kanal mit Altwässer, ohne Pumpenloch)
2. Schonzeiten und Mindestmaße
Es gelten grundsätzlich die Schonzeiten und Mindestmaße der aktuellen Ausführungsverordnung zum Bayer. Fischereigesetz; zusätzlich gilt folgendes:
- Das Raubfischangeln ist vom 15.02. bis zum 31.05. verboten. Das Hechtschonmaß beträgt 60 cm, ausgenommen sind die Wiesent und die Trubach (oberhalb Ochsenklavier).
- Karpfenmindestmaß in allen Gewässern 35 cm.
- Hechte haben in der Trubach, oberhalb des Ochsenklaviers, und in der Wiesent keine Schonzeit, kein Mindestmaß und keine mengenmäßige Fangbeschränkung.
- In der Trubach, unterhalb des Ochsenklaviers, im Gründelbach und im rechten Wiesentarm beträgt das Hechtschonmaß 60 cm, die Schonzeit ist vom 15.02 – 31.05.
- Während der Schonzeiten der Forellen darf in den Salmonidengewässern nur mit Kunstködern ab 15 cm auf Hecht geangelt werden.
- vom 01.04.-30.04. sind sämtliche Salmonidengewässer wegen Besatzmaßnahmen für jegliche Fischerei gesperrt.
- vom 01.11.-30.11. sind folgende Gewässer wegen Besatzmaßnahmen für jegliche Fischerei gesperrt: Kiesgrube Neuses, Kiesgruben Forchheim Nord I u. II, O. Körber See, Mühlweiher Hausen und Weiheranlage Poppendorf.
- Vom 15.11.-30.11. ist der RMD-Kanal mit Altwässer (Regnitzsee und Trubbachsee) und das Pumpenloch wegen Besatzmaßnahmen für jegliche Fischerei gesperrt.
- Während der Raubfischschonzeit ist das Spinnfischen auf Barsch mit Kunst- und Naturköder verboten.
- Während der Raubfischschonzeit ist das Aalangeln nur mit Wurm erlaubt.
3. Fangbeschränkungen
Menge pro Tag und Erlaubnisschein |
Menge pro Woche und Erlaubnisschein |
Menge pro Jahr und Erlaubnisschein |
2 Karpfen oder Schleien oder Grasfische oder |
4 Karpfen od. Schleien od. Grasfische | 40 Karpfen od. Schleien od. Grasfische |
2 Salmoniden oder 1 Friedfisch* und 1 Salmonid oder |
4 Salmoniden | 30 Salmoniden |
2 Raubfische (Hecht, Zander) oder 1 Friedfisch* und 1 Raubfisch oder 1 Raubfisch und 1 Salmonid |
2 Hechte oder Zander | 15 Hechte oder Zander |
10 Barsche | 50 Barsche |
Kiesgrube Neuses:
Menge pro Tag und Erlaubnisschein |
Menge pro Woche und Erlaubnisschein |
Menge pro Jahr und Erlaubnisschein |
2 Karpfen oder Schleien oder Grasfische oder |
4 Karpfen od. Schleien od. Grasfische | 20 Karpfen od. Schleien od. Grasfische |
2 Raubfische (Hecht, Zander) oder 1 Friedfisch* und 1 Raubfisch oder 1 Raubfisch und 1 Salmonid |
2 Hechte oder Zander | 10 Hechte oder Zander |
10 Barsche | 50 Barsche | |
* Friedfisch = Karpfen, Schleie, Grasfisch |
Die Allgemeine Karte ist ein Erlaubnisschein.
Die Woche gilt von Montag bis Sonntag. Ziel und Sinn der Fangbeschränkungen ist, die Entnahme von wertvollen Fischarten zu begrenzen. Für nicht gesondert angeführte Fischarten gelten keine Mengenbegrenzungen, allerdings muss das Fanggewicht im Fangblatt eingetragen werden.
4. Köder
Grundsätzlich ist die Köderwahl beliebig, es gelten jedoch folgende Sonderregelungen:
- Erlaubt in Wiesent, rechter Wiesentarm, Gründelbach und Trubach: Kunstköder, Fliege, Nymphe, Bachflohkrebs,
natürliche Fliegenlarven (keine Maden!) toter Köderfisch und Wurm. In der Trubach, oberhalb des Ochsenklaviers,
ist das Wurmfischen untersagt! - In allen Salmonidengewässern ist das Angeln und Anfüttern mit Mais oder vergleichbaren Futtermitteln verboten.
- Die gesetzlichen Fütterungsverbote bleiben unberührt!
5. Beim Angeln sind mitzuführen
- Der gültige Fischereischein, der Erlaubnisschein, das Fangblatt und Kugelschreiber.
- Kescher, Hakenlöser, Maßband, Fischtöter, Messer und Abhakmatte.
6. Angelgeräte
Zugelassen sind
- in den Salmonidengewässern eine Handangel, ausgenommen beim Aalfischen (21.00 Uhr – 05.00 Uhr zwei Handangeln)
- in allen anderen Gewässern zwei Handangeln.
Es darf nur vom Ufer aus geangelt werden. Watfischen ist erlaubt. Von öffentlichen Straßen darf nur geangelt werden,
wenn der Verkehr nicht behindert wird und eine Gefährdung von Passanten ausgeschlossen ist. Die Handangeln müssen an
einer Angelstelle sein.
Eine Handangel auf Raubfisch darf höchstens 5 Anbissstellen haben, d.h. Einfach-, Doppel- und Drillingshaken, die beim
Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen
nicht mehr als 6 Anbissstellen aufweisen.
Wichtig: Auf Friedfisch darf nur mit Einfachhaken gefischt werden.
Mit der Ködersenke dürfen nur aus dem Gewässer Köderfische entnommen werden, für das man einen Erlaubnisschein besitzt.
7. Behandlung der Fische
Die maßigen Fische sind entweder ordnungsgemäß zu hältern oder nach dem Landen sofort zu töten und sofort in die Fangliste mit Kugelschreiber einzutragen. Untermaßige Fische sind unverzüglich in das gleiche Gewässer schonend zurückzusetzen. Gehälterte Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.
Nach dem Erreichen der täglichen, wöchentlichen oder jährlichen Höchstfangmenge darf nicht mehr auf die jeweiligen Fischarten weiter geangelt werden.
Fische, die nicht zurückgesetzt werden, müssen sofort (vor dem Weiterangeln) in das Fangblatt eingetragen werden.
8. Flurschäden und Flurwege
Beim Betreten der Ufergrundstücke ist auf größtmögliche Schonung der angebauten Grundstücke zu achten. Für verursachte Flurschäden hat jeder Angler selbst aufzukommen. Fahrzeuge dürfen auf bewirtschafteten Grundstücken nicht geparkt werden.
9. Uferbenutzungsrecht
Gem. Art. 70 des Bayer. Fischereigesetzes ist jeder zur Ausübung der Fischerei Berechtigte zum Betreten der Ufergrundstücke befugt. Ständig eingefriedete Grundstücke dürfen allerdings nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.
10. Verunreinigungen
Die Angelplätze sind unter allen Umständen sauber zu halten. Es ist unbedingt darauf zu achten, den Platz sauber zu verlassen.
Feuer darf nur in dafür vorgesehenen Feuerschalen geschürt werden.
Der Abfall, vor allem Zigarettenkippen, Flaschen, Dosen usw., ist einzusammeln und muss mitgenommen werden.
Eine nicht vermeidbare Notdurft ist abseits der Angelplätze zu verrichten und entweder mit nach Hause zu nehmen (Tüte) oder entsprechend tief zu vergraben.
Nachweisliche Verstöße gegen verbotene Feuerstellen und Verunreinigung der Gewässer durch Müll werden beim ersten Nachweis mit einer Abmahnung, beim zweiten Nachweis mit einem Entzug der Fischereierlaubnisscheine für drei Monate geahndet.
Für jeden Angler sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, Umwelt und Gewässer sauber zu halten.
11. Kontrollen
Zur Kontrolle sind außer der Polizei die amtlich bestellten Fischereiaufseher und die vom Verein eingesetzten Aufsichtspersonen berechtigt. Sie führen einen Ausweis mit. Den Aufforderungen der Kontrollpersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.
12. Jugendliche
Zusätzlich zu den Vereinsrichtlinien gilt für Jungfischer die Jugendordnung.
13. Angelzeit
Bei Pflichtveranstaltungen des Vereins darf ab 12.00 Uhr des Vortages bis zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung an den Vereinsgewässern, soweit nicht noch besondere Regelungen getroffen worden sind, nicht geangelt werden.
Bei Arbeitsdiensten des Vereins gilt am jeweiligen Gewässer ein Angelverbot eine Stunde vor Beginn bis eine Stunde nach Beendigung des Arbeitsdienstes.
Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung gem. der Bayerischen Landesfischereiverordnung.
14. Unfälle
Für Unfälle und Haftpflichtfälle übernehmen der Verein sowie der Fischwasserbesitzer keine Haftung.
15. Allgemeine Pflichten
- Der Verkauf von gefangenen Fischen ist verboten. Der Tausch gegen eine andere Ware kommt einem Verkauf gleich.
- Wahrnehmungen an den Gewässern (Verunreinigungen, Fischsterben etc.) sind unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu melden.
- Jeder Angler muss an der Bekämpfung der Schwarzangler im eigenen Interesse mithelfen; trotz aller gebotenen
Kameradschaft am Wasser, muss sich jeder Angler verpflichtet fühlen, Verstöße anderer Angler an Ort und Stelle zu rügen und sie notfalls dem Vereinsvorstand zu melden. - Hilfsbereitschaft und Kameradschaft sollen für jeden Angler eine Selbstverständlichkeit sein. Neid und Missgunst haben an den Angelgewässern keinen Platz.
- Arbeitsdienste, die zur Pflege der Gewässer und zur Hege des Fischbestandes erforderlich werden sind Pflicht. Hat eine zum Arbeitsdienst bestimmte Person keine Zeit, so ist eine Ersatzperson (diese muss Mitglied des Vereins sein) zu stellen bzw. ein Ersatzgeld zu zahlen. Kommt das Mitglied dieser Regelung nicht nach, erfolgt
der Ausschluss aus dem Verein. - Mitglieder mit Schwerbehindertenausweis sind vom Arbeitsdienst befreit. Der Ausweis muss dem Vorstand als Nachweis vorgelegt werden.
- Arbeitsdienst muss bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres geleistet werden.
- Der Erlaubnisschein berechtigt nur den Inhaber zum Angeln.
- Das Eisfischen ist in den Vereinsgewässern verboten.
- Jugendliche sollten beim Ausüben der Angelei von den Erwachsenen jederzeit unterstützt werden.
- Jeder Angler ist verpflichtet, bei Teilnahme an Gemeinschaftsfischen die gefangenen Fische getötet zur Waage zu bringen. Falls für ein Gemeinschaftsfischen gesonderte Regelungen vorher festgelegt wurden, so sind diese unbedingt zu beachten.
- Das Baden und das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art ist in den Vereinsgewässern verboten, soweit nicht noch besondere Regelungen getroffen werden.
- Während der Zeit des Absenkens bzw. Ablassens von Vereinsgewässern ist jegliche Fischerei in den betroffenen Gewässern verboten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet sich über aktuelle Termine, Geschehnisse, Gewässersperrungen usw. auf unserer Homepage www.fischereiverein-forchheim.de zu
informieren. - Presseveröffentlichungen über den Verein oder über in Vereinsgewässern gefangene Fische, sowie Veröffentlichungen im Internet (Instagram, Facebook, YouTube usw.) oder Leserbriefe, in denen der Name des Vereins genannt wird, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vorstandes. Es dient dazu, den Verein vor Nachteilen durch unüberlegte Äußerungen bzw. Handlungen zu schützen.
16. Verstöße
Wer gegen die vorgenannten Richtlinien verstößt, wird zur Verantwortung gezogen.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinien auf Grund gesetzlicher Vorgaben unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmungen gelten sodann die gesetzlichen Vorgaben. Alle vereinsinternen Richtlinien, die über den gesetzlichen Vorgaben liegen, müssen unabhängig davon eingehalten werden
18. Diese Richtlinien gelten ab dem 01.01.2024
Fischereiverein Forchheim e.V.
Die Vorstandschaft.